 |
|
Bayern: Bitte Landkreis wählen...
|
|
 |
|  | |
|
|
| DIN-Normen nicht unbedingt ausreichend |
|
Unter Baubeteiligten wird allgemein angenommen, dass die DIN-Normen die "Regeln der Technik" darstellen und bei deren Einhaltung - sofern die Parteien nichts davon Abweichendes vereinbaren - das Werk mangelfrei hergestellt wurde. Dies ist nicht zwingend zutreffend.
Diesbezüglich hat der u. a. für Baurecht zuständige 7. Zivilsenat des BGH in einem Urteil vom 4. Juni 2009 (VII ZR 54/07) festgestellt, dass ein nur nach den Mindestanforderungen der einschlägigen DIN 4109 bei Wohngebäuden ausgeführter Schallschutz mangelhaft sein kann.
Im Streitfall war in einem Kaufvertrag über eine noch zu errichtende Eigentumswohnung ein Verweis auf die DIN 4109 für den herzustellenden Trittschallschutz enthalten. Ein Verweis oder eine Einbeziehung des Beiblatt 2 - dieses enthält, über den Geltungsbereich der DIN 4109 hinaus, Vorschläge für einen erhöhten Schutz gegen Schallübertragung - war nicht vorgesehen. Der Verkäufer berief sich gegenüber dem auf erhöhten Schallschutz klagenden Käufer darauf, ein höherer Standard als in den Mindestanforderungen der DIN 4109 könne mangels entsprechender Vereinbarungen nicht verlangt werden. Das Oberlandesgericht Hamm sah dies zunächst genau so und wies die Klage des Käufers ab. Der Bundesgerichtshof gab dem Kläger davon abweichend Recht und hob das Urteil der Vorinstanz auf.
Wenn der Kaufvertrag keinen deutlichen Hinweis enthalte, dass der Trittschallschutz nur in einer Mindestqualität zur Ausführung komme, die dem üblichen Schallschutz nicht entspreche, liegt - wenn nur der Schallschutz gemäß den Mindeststandards der DIN 4109 ausgeführt wurde - ein Mangel der Wohnung vor, der den Käufer ggfs. zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen kann.
Ohne abweichende Vereinbarung ist hinsichtlich des Trittschallschutzes der übliche Komfort und Qualitätsanspruch geschuldet. Der Käufer - der aus einem reinen Verweis auf DIN 4109 auch keine Kenntnis vom abweichenden Standard erlangt - kann auch einen entsprechenden üblichen Schallschutz erwarten. Dieser orientiert sich nicht an den Mindestanforderungen der DIN 4109, sondern muss dem üblichen Standard entsprechen. Denn die Schalldämmung nach den Mindestanforderungen der DIN 4109 soll lediglich vor unzumutbaren Belästigungen durch Schall schützen. Dies reicht jedoch in der Regel nicht aus, um einem üblichen Qualitäts- und Komfortstandard zu entsprechen. Schallschutz in Wohngebäuden nach den Mindeststandards der DIN 4109 entspricht nach Auffassung des BGH regelmäßig nicht den anerkannten Regeln der Technik für die Herstellung von Schallschutz in Wohnungen.
Mit dieser Entscheidung setzt der BGH seine Rechtsprechung fort, wonach nicht maßgebend ist, welche DIN-Norm im Zeitpunkt der Abnahme gilt, sondern ob die Bauausführung im Zeitpunkt der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entspricht (BGH, BauR 2007, 1570; BGH, BauR 1998, 872; BGH, BauR 1995, 230).
Die Entscheidung ist vor allem für Bauträger von Bedeutung. Wenn von diesem insoweit beabsichtigt ist, einen lediglich dem Mindeststandard der DIN 4109 entsprechenden Schallschutz auszuführen muss in den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Erwerber sichergestellt werden, dass dies auch dem Vertragssoll entspricht. Hierbei kommt es u. a. entscheidend darauf an, ob es sich bei den Vereinbarungen (Kaufvertrag, einbezogene Baubeschreibung, Prospekt etc.) mit dem Erwerber um individuelle Vereinbarungen oder AGB handelt. Ratsam ist insoweit, die Verträge vorab anwaltlich prüfen zu lassen. Denn die nachträgliche Herstellung des üblichen Schallschutzes als Mangelbeseitigung kann die gesamte Kalkulation des Bauträgers gefährden.
Verfasser: René Buscher
Weitere Informationen:
web: www.snp-online.de |
|
 |
© 2010 ABV Architekten und Bauherren Verlag GmbH Alle Rechte vorbehalten Vervielfältigung nur mit Genehmigung der ABV Architekten und Bauherren Verlag GmbH
|
|
|